AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

I. Allgemeines

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im folgenden Lieferungen) gelten ausschließlich diese Bedingungen, es sei denn, sie werden einzelvertraglich ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen. Die Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Für vom Lieferer im Zusammenhang mit Angeboten oder sonst wie erstellte Kostenvoranschläge, Planungsunterlagen oder Ähnlichem behält sich der Lieferer ausdrücklich seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nach Fristsetzung durch den Lieferer nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, sind solche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an den Lieferer zurückzugeben.

Hat der Besteller Planungsunterlagen, Zeichnungen oder ähnliches an den Lieferer übergeben, darf der Lieferer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers solche Unterlagen denjenigen Personen übergeben, denen sich der Lieferer zum Zwecke der Herstellung der Lieferung oder zur Durchführung der Lieferung bedient.

Soweit der Lieferer im Rahmen der von ihm zu erbringenden Lieferungen Projektierungen oder Berechnungen vorgenommen hat, und soweit er in diesem Zusammenhang Planungsunterlagen, Zeichnungen o.ä. erstellt hat, übernimmt der Lieferer hierfür keine Haftung. Solche Planungsunterlagen dienen vereinbarungsgemäß aus-schließlich als Vorschlag und Vorlage für das mit der Projektierung beauftragte Ingenieurbüro bzw. Fachunternehmen. Lieferer und Besteller sind darüber einig, dass es sich bei solchen Unterlagen um keine vertraglich geschuldete Leistung handelt.

 

II. Vorbehalt und Schriftform

Von Abschlussvertretern des Lieferers gemachte Zusagen werden erst Vertragsbestandteil, wenn sie vom Lieferer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Insoweit sind die Abschlussvertreter ausschließlich zur Abgabe schriftlicher Zusagen - unter dem vorstehend genannten Vorbehalt - befugt.

Jedwede Art mündlicher Absprache und Änderungen der Angaben in der Auftragsbestätigung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in der abgeänderten Form vom Lieferer schriftlich bestätigt wurden.

 

III. Umfang der Lieferung, Teillieferungen und Lieferfrist

1. Die Art, der Umfang einer Lieferung und eine Lieferfrist werden vom Lieferer nur insoweit geschuldet, wie sich dies übereinstimmend aus dem der Auftragserteilung zugrunde liegenden Angebotsschreiben und der Auftragsbestätigung des Lieferers ergibt. Für die Schriftform gilt das zu Ziffer II. gesagte.

2. Teillieferungen sind seitens des Lieferers zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie wären dem Besteller nicht zumutbar.

3. Die Lieferfrist für bestellte Waren beginnt mit dem Tag des Zugangs der verbindlichen Auftragsbestätigungen beim Besteller, soweit der Besteller nicht nach Zugang der Auftragsbestätigung Änderungen wünscht. Wünscht der Besteller Änderungen beginnen die Fristen erst mit der schriftlichen Bestätigung der vom Besteller gewünschten Veränderungen durch den Lieferer.

4. Falls der Lieferer dem Besteller eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung übersendet, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer gegenüber diese geänderte Auftragsbestätigung im Falle der Annahme schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung der Änderung der Auftragsbestätigung beim Lieferer.

5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die bestellte Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist den Betrieb des Lieferers oder dessen Lager zur Versendung an den vereinbarten Ort verlassen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so genügt die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.

6. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung oder auf Naturereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer unverschuldet von seinem Lieferanten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß oder vollständig beliefert wird.

7. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

 

8. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer 5 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

9. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung zu vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

11. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

IV. Versand und Gefahrtragung/Versicherung

1. Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung und einer Lieferung zur Ansicht auf den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die geschuldete Sendung den Betrieb oder das Lager des Lieferers zur Versendung an den vereinbarten Ort verlassen hat, bzw. wenn sie dem Spediteur übergeben wurde;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den Betrieb des Bestellers oder, soweit schriftlich vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb und Abnahme.

Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verzugs über.

2. Bei Leuchten und Geräten wird die Transportversicherung generell dem Besteller weiter berechnet, es sei denn, es liegen verbindliche anderslautende schriftliche Vereinbarungen vor. Bei inhaltlich anderweitigen Lieferungen werden diese auf schriftlich geäußerten Wunsch und auf Kosten des Bestellers vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

3. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder die Gefahr einer Beschädigung der Lieferung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur. Er trägt auch die volle Verantwortung für die sachgemäße und sichere Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Ware. Hat der Lieferer noch Montagearbeiten durchzuführen oder hat der Lieferer auf Wunsch des Bestellers Ware zur Ansicht zur Verfügung gestellt, so trägt der Besteller gleichermaßen die volle Verantwortung für die sachgemäße und sichere Aufbewahrung.

4. Der Lieferer ist berechtigt, dem Besteller Kosten für eine erweiterte Bruchversicherung, falls dieses nicht ausdrücklich vom Besteller schriftlich abgelehnt wurde, in Rechnung zu stellen. Diese Versicherung ergänzt die Transportversicherung des jeweiligen Transportunternehmers, schränkt diese jedoch nicht ein und ersetzt sie nicht. Zur Sicherung eines geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalts ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand ab Gefahrübergang auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller nachweist, dass er eine solche Versicherung bereits abgeschlossen hat.

5. Falls zwischen Lieferer und Besteller von diesen Bedingungen abweichende Lieferbedingungen einzelvertraglich vereinbart werden (z.B. abweichende Incoterms), gelten diese Bedingungen insoweit weiter, als die Vertragsparteien in den einzelvertraglichen Lieferbedingungen keine von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarung getroffen haben. Hat der Besteller insoweit das Recht, den Lieferer mit Auftragserteilung zu veranlassen, einen Transport zu organisieren, der auf direktem Wege unter Ausschluss von Umschlagplätzen an den Besteller erfolgt, hat der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Hat der Besteller auf die besondere Notwendigkeit eines Direkttransportes bei Auftragserteilung nicht schriftlich hingewiesen, haftet der Lieferer nicht für eine etwaige Nichtlieferung bzw. nicht rechtzeitige Lieferung.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Frage zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und sachgemäß ausführen zu lassen.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

Die Forderungen des Bestellers gegen den Wiederverkäufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Fakturenendbetrages netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Wiederverkäufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Lieferer und Besteller vereinbaren, dass der Lieferer die Forderung so lange nicht selbst einzieht, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrage für den Lieferer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die dem Besteller durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt hiermit diese Abtretung schon jetzt an.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer insoweit entstandenen Ausfall.

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zu Rücktritt berichtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind grundsätzlich freibleibend. Maßgeblich sind ausschließlich die beim jeweiligen Vertragsschluss konkret vereinbarten Preise; Die konkret getroffene Preisvereinbarung gilt nur für den jeweiligen Auftrag. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbaren Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten, sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Unabhängig davon, ob zusätzlich zu den bestellten Waren eine Inbetriebnahme (Aufstellung, Einweisung, Montage, Programmierung) vereinbart wurde, wird der Kaufpreis für die zu liefernde Ware jeweils mit der Bewirkung der Lieferung im Sinne von Ziffer III. dieser Bedingungen bzw. bei Meldung der Versandbereitschaft (gemäß Ziffer IV. dieser Bedingung) der bestellten Ware mit jeder Teillieferung und gegen Gestellung einer entsprechenden Rechnung fällig.

4. Der für die Inbetriebnahme vereinbarte Preis wird mit Vollendung der Inbetriebnahme und der Preis für die Montage mit der Abnahme durch den Besteller jeweils gegen Gestellung einer entsprechenden Rechnung fällig.

5. Zahlt der Lieferer eine fällige Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung, kommt er automatisch mit der Zahlung in Verzug. Ist der Besteller Verbraucher, tritt diese Folge nur ein, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen worden ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher, kommt der Besteller, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug.

6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VII. Lieferung zur Ansicht/konkludente Vertragsannahme

1. Jede Lieferung zur Ansicht, Erprobung oder befristeten miet- oder leihweisen Überlassung stellt gleichzeitig ein Angebot des Lieferers auf Abschluss eines Vertrages zum Erwerb der Liefergegenstände dar.

2. Falls Lieferungen zur Ansicht, Erprobung, miet- oder leihweise an den Besteller überlassen werden, ist der Besteller während der gesamten Dauer der Überlassung verpflichtet, auf seine Kosten die Lieferung gegen die üblichen Gefahren (mindestens Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern. Es gelten ergänzend sämtliche Bestimmungen, die für die Vorbehaltsware gemäß Ziffer V. dieser Bedingung vereinbart sind. Der Besteller hat bei Nichtabnahme solcher Lieferungen bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung der miet- oder leihweisen Überlassung diese auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferer zurück zu übersenden. Ist eine Überlassungsdauer nicht konkret vereinbart, so beträgt sie maximal vier Wochen ab Gefahrübergang gemäß Ziffer IV. dieser Bedingungen.

Werden vom Lieferer nach der Rücksendung Beschädigungen oder Funktionsstörungen an den zurückgelieferten Liefergegenständen bekannt, so steht dem Lieferer das Recht zu, die insoweit notwendigen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten ausführen zu lassen. Der Lieferer verpflichtet sich, dem Besteller von solchen Beschädigungen unverzüglich am Tage der Feststellung zu informieren. Der Besteller hat das Recht, die festgestellten Beschädigungen zu besichtigen. In jedem Fall hat der Besteller die dem Lieferer entstehenden Eigenkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer für die Durchführung der Instandsetzung bzw. Reparatur gegen Rechnungsstellung zu ersetzen.  

3. Sendet der Besteller die Lieferung trotz schriftlicher Aufforderung des Lieferers mit Fristsetzung von zwei Wochen ab Versanddatum des Aufforderungsschreibens nicht fristgemäß zurück, ist der Lieferer nicht mehr zur Rücknahme verpflichtet. Ein solches Rücknahmeverlangen kann der Lieferer erst nach Ablauf der einzelvertraglich getroffenen Überlassungsdauer oder nach Ablauf von maximal vier Wochen ab Gefahrübergang gemäß Ziffer IV. geltend machen. Der Besteller erklärt durch die nicht fristgemäße Rücksendung seinen dahingehenden Willen, konkludent die Lieferung aufgrund vertraglicher Grundlage behalten zu wollen. Der Lieferer ist für diesen Fall berechtigt nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist, dem Besteller den beim Lieferer zum Zeitpunkt der "Bestellung zur Ansicht" geltenden Kaufpreis zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Lieferer verpflichtet sich auf diese Rechtsfolge in dem fristsetzenden Aufforderungsschreiben zur Rückgabe der Lieferung ausdrücklich gesondert hinzuweisen.

 

VIII. Entgegennahme/Verpackung

1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Bezüglich offensichtlicher Mängel gilt die Bestimmung des § 377 HGB. Nicht offensichtliche Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, jedwede erkennbare Beschädigung der Verpackung gegenüber dem Transportunternehmer schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich am Tage der Annahme den Lieferer über die erkennbare Beschädigung der Verpackung schriftlich zu informieren. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, sind Ansprüche des Bestellers, die er auf einen Transportschaden bzw. die Beschädigung der Verpackung stützt, dem Lieferer gegenüber ausgeschlossen.

3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellt der Lieferer dem Besteller die Transportverpackung zum Selbstkostenpreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Bezüglich des Verbleibs der Transportverpackung gelten die Bestimmungen der Verpackungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

IX. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

b) die zur Montage und in Betriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen oder Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung

der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

 

X. Sachmängel

Für rechtzeitig angezeigte Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind allein nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung und Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 439 Abs. 2 und 3 BGB verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Im Übrigen findet das Prozedere gemäß Ziffer X.5. Anwendung.

4. Der Besteller darf im Falle von Mängelrügen Zahlungen nur in einem Umfang zurückbehalten, die in einem angemessenen Verhältnis des Kaufpreises zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht darüber hinaus nur, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann und die Mängelansprüche nicht verjährt sind. Sind im Zusammenhang mit der Untersuchung von erhobenen Mängelrügen kostenauslösende Maßnahmen (wie z.B. Gutachten pp.) erforderlich, so ist der Lieferer berechtigt, diese Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Mängelrüge zu Unrecht erhoben worden ist.

5. Dem Lieferer ist in jedem Fall Gelegenheit zur Nacherfüllung nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist und im Umfange des § 440 S. 2 BGB zu gewähren.

Lieferer und Besteller vereinbaren für die Nacherfüllung folgendes Prozedere:

a)     Der Besteller hat dem Lieferer eine Nicht- oder Fehlfunktion eines Liefergegenstands unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt) zu melden. Dies gilt auch im Falle einer Weiterveräußerung des Liefergegenstands.

b)     Der Lieferer ist berechtigt, Funktionsstörungen des Liefergegenstands vor Ort zu begutachten. Im Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstands wird der Besteller ggf. darauf hinwirken, dass eine Begutachtung auch beim Erwerber erfolgen kann.  

c)     Aufwendungen des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung, insbesondere von Ein- und Ausbaukosten, wird der Besteller mit dem Lieferer vorab abstimmen. Der Lieferer kann verlangen, dass weitere Angebote eingeholt werden. Der Besteller wird ferner prüfen und mit dem Lieferer abstimmen, ob entsprechende Arbeiten in gleichem Umfang und gleicher Zeit durch den Lieferer durchgeführt werden können. Ziffer X.8. und Ziffer X.9. bleiben unberührt.      

d)     Vor Rücksendung eines nach Meinung des Bestellers mangelhaften Liefergegenstandes hat der Besteller zudem bei dem Lieferer ein sogenanntes "RMA Formular" anzufordern.

e)     Der bzw. die zurückgesandten Liefergegenstände sind auf dem "RMA Formular" vollständig aufzuführen. Der Liefergegenstand ist originalverpackt unter Beifügung des "RMA Formulars " an den Lieferer zurückzusenden.

Der Lieferer ist berechtigt, Liefergegenstände die nicht originalverpackt und ohne auf dem "RMA Formular" aufgeführt zu sein, übersandt werden, unfrei zurückzusenden.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehlt oder lehnt der Lieferer die Nacherfüllung endgültig ab, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer X.10. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarte Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) muss der Lieferer nicht tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen eines mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen eines nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Liefergegenstands (§ 439 Abs. 3 BGB) bestehen nur, soweit der Besteller die Liefergegenstände ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß eingebaut bzw. angebracht hat. Satz 1 gilt zudem entsprechend. § 442 Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Bestellers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen des mangelhaften Liefergegenstands tritt. Der Lieferer kann im Verhältnis zu Unternehmen Nacherfüllung bzw. Aufwendungsersatz verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Verhältnis zu Verbrauchern ist Nacherfüllung bzw. Aufwendungsersatz nur in Höhe eines angemessenen Betrags geschuldet, wenn die Kosten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind.   

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB bestehen nur, wenn der vom Besteller geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war, und sie sind beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzes, den der Besteller im Verhältnis zu seinem Abnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hat Für den Umfang eines Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB gilt ferner Ziffer X.8. entsprechend. Ein Rückgriffsanspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller seiner Rügeobliegenheit aus § 377 HGB nicht nachkommt. Rückgriffsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der nach Ziffer X.2. geltenden Verjährungsfrist. § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.    

 

10. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

 

XI. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart ist der Lieferer verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller, berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer X.2. bestimmten Fristen wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XIII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in dieser Ziffer unter 1. a) geregelten Ansprüche des Bestellers. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer X.4., X.5. und X.9. entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Ziffer X. entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

XII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung; Rücknahme

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer III.4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittrechts Gebrauch machen, so hat der dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. Der Lieferer behält sich für die Rücknahme und Verwahrung von Liefergegenständen aus Kulanz die Geltendmachung einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von mindestens 25 % des vertraglich geschuldeten Gegenwertes des Liefergegenstandes vor.

4. Von einer Rücknahme aus Kulanz ausgeschlossen sind Verschleißgegenstände, Software, Leuchtmittel, Rettungszeichenfolien und -scheiben, Batterien, Sonderanfertigungen, sowie sonstige Waren, deren Lieferung länger als drei Monate zurück liegt und bezüglich derer ein Mangel unverzüglich nach Lieferung nicht geltend gemacht worden ist.

 

XIII. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer X.2. geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

XIV. Recht zum Vertragsrücktritt

Der Lieferer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm vor Durchführung des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, aus diesem Grund eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs droht, und der Besteller dem Lieferer auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist (mindestens 2 Wochen) Vorauszahlung oder auf andere Weise Sicherheit in Höhe des Wertes der Lieferung leistet.

 

XV.  Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Betriebssitz des Lieferers.

3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten - einschließlich Wechsel und Scheckforderungsklagen - ausschließlich das für den Betriebssitz des Lieferers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich zuständige Gericht. Für Lieferungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichten sich die Vertragsparteien einzelvertraglich nach den Vorschriften der EuGVVO für den Gerichtsstand den Betriebssitz des Lieferers zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich zustande, so gilt als Gerichtsstand der Betriebssitz des Lieferers als Erfüllungsort im Sinne des Artikels 5 EuGVVO als vereinbart.

 

XVI. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Vertrages zwischen dem Lieferer und dem Besteller unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht davon berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich dann die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Dinslaken 2023